Lulu-v.-Strauß-u.-Torney-Str. 30
31675 Bückeburg
Telefon: 05722 / 905620 | Fax: 05722 / 9056219
E-Mail: sekretariat@adolfinum-schaumburg.de
I. Name, Zweck des Vereins und Mitgliedschaft
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Gymnasium Adolfinum Bückebug e. V.“ und hat seinen Sitz in Bückeburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, das Gymnasium Adolfinum in Bückeburg in allen schulischen und kulturellen Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Der Satzzweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Bereitstellung von Mitteln für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Sammlungen und Einrichtungen und für die finanzielle Unterstützung von sozial schwachen Schülern, um diesen die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen zu ermöglichen, sowie Förderung von Schulveranstaltungen.
b) Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die sitzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen Personen sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Soweit Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts Mitglieder sind, werden sie in dem Verein durch ein zu bestimmendes Mitglied vertreten.
§ 4 Beitritt
Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung jeweils zum 1. des folgenden Monats erworben werden, sofern die Mitgliedschaft vom Vorstand des Vereins genehmigt wird. Widerspricht der Vorstand der schriftlichen Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Mitgliedschaft als genehmigt.
§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres austreten. In besonders zu begründenden Fällen kann der Vorstand einen früheren Austrittstermin zulassen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Eltern von Schülern können, wenn diese die Schule verlassen, binnen Monatsfrist zum Schluss des Entlassungsmonats kündigen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt außer in dem Fall des § 5 durch den Tod des Mitglieds oder durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann beschließen, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn es die Interessen des Vereins in gröblicher Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung mindestens drei Monate im Rückstand ist.
II. Beiträge, Vermögens- und Haushaltswirtschaft
§ 7 Beiträge
(1) Die Höhe des Jahresmindestbeitrages für die Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Höhere freiwillige Beiträge sind zulässig.
(2) Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind spätestens am 15.12. auf eines der Konten des Vereins einzuzahlen. Auf Antrag erfolgt eine Abbuchung zu Lasten des Kontos des Mitgliedes.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 9 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen, eventuellen Spenden und anderen Zuwendungen.
§ 10 Ausgaben
(1) Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Alle Ausgaben – mit Ausnahme der sächlichen Geschäftsbedürfnisse – dürfen nur auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen tatsächlich vorhandener Mittel geleistet werden.
(2) Einzelausgaben über 2.500,-- € bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 11 Vereinsvermögen
(1) Der Verein soll nach Möglichkeit keine Vermögensgegenstände erwerben, sondern diese den Trägern der Sachkosten der Schule zur Verfügung stellen. Die Vermögensgegenstände gehen damit in das Eigentum der Schule über.
(2) Soweit der Verein selbstständiges Vermögen erwirbt, ist hierüber ein Vermögensverzeichnis zu führen.
§ 12 Jahresrechnung
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen haben. Die geprüfte Jahresrechnung ist mit einem Schlussbericht der Vereinsversammlung zur Entlastungserteilung vorzulegen.
III. Verwaltung des Vereins – Organe
§ 13 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie haben Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern vom Vorstand einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Alle Mitglieder werden schriftlich geladen. Wenn das Einladungsschreiben einem am Gymnasium Adolfinum unterrichteten Kind des Mitgliedes als Boten übergeben wird, gilt die Übergabe als Zustellung.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Beitragshöhe. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall von dem Ehegatten des Mitglieds ausgeübt werden.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl der Rechnungsprüfer
3. Entgegennahme des Jahresberichts
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastungserteilung des Vorstandes und des Kassenwartes
6. Festsetzung der jährlichen Beiträge
7. Abberufung von Vorstandsmitgliedern
8. Änderung der Satzung
9. Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, er wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Falls beide Vorsitzenden abwesend sind, wird die Versammlung durch das älteste anwesende und dazu bereite Mitglied geleitet.
(3) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 16 Tagesordnung
(1) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die aufgestellte Tagesordnung beizufügen. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(2) Anträge zur Tagesordnung können jeweils von fünf Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Sie sind im Rahmen der Tagesordnung nach Abwicklung der anderen Punkte zu erledigen.
(3) Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf, können nur gem. Absatz 2 gestellt werden.
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem ständigen Vertreter (2. Vorsitzender), dem Schriftführer, dem 1. Kassenwart und dessen Stellvertreter (2. Kassenwart), alle mit Stimmrecht, sowie dem Schulleiter und dem Schulelternratsvorsitzendem mit beratender Stimme.
(2) Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
(4) Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die auch die Aufgabenverteilung regeln soll, soweit diese nicht in dieser Satzung erfolgt ist.
(5) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes des Vereins unterschrieben werden.
(6) Auch dem Leiter des Gymnasium Adolfinum oder seinem Vertreter steht das Recht zu, Vorschläge für die Verwendung der Mittel zu unterbreiten.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und führt die Protokolle.
(3) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf Ausgaben erst leisten, wenn die entsprechenden Ausgabe-Anweisungen von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes des Vereins unterzeichnet sind.
IV. Geschäftsordnung, Wahlen
§ 19 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Der 1. Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, stellt die Beschlussfähigkeit fest und verliest die Tagesordnung mit den nach § 16 Abs. 2 und 3 eingereichten Ergänzungen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu jedem Punkt der Tagesordnung zweimal zu sprechen. Die Sprechzeit soll nicht länger als jeweils 3 Minuten dauern. Zu jedem eingebrachten Antrag kann der Antragsteller 5 Minuten sprechen.
(3) Der 1. Vorsitzende hat das Recht Mitglieder, die die Versammlung stören oder sonst gegen die Geschäftsordnung verstoßen, zu verwarnen und in schweren Fällen von der Versammlung auszuschließen.
§ 20 Protokoll
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss u. a. ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat und welche Wahlen vorgenommen worden sind.
Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Vereinsmitglied kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist spätestens in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
§ 21 Wahlen
(1) Bei den Wahlen nach § 15 Nr. 1. und 2. wird durch Handheben gewählt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Erreicht im 1. Wahlgang kein Bewerber mehr als die nach Satz 2 geforderte Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(2) Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom 1. Vorsitzenden zu ziehen ist, bei der Wahl des 1. Vorsitzenden durch den Wahlleiter.
(3) Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 22 Abstimmungen und Satzungsänderung
(1) Bei Abstimmungen wird sinngemäß entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 verfahren.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder der Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder von 1/3 aller Mitglieder gestellt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem 1. Vorsitzenden zuzuleiten, der innerhalb einer Frist von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(2) Zwischen der Einladung zur Mitgliederversammlung, in der über den Antrag auf Auflösung abgestimmt werden soll und dem Tag der Versammlung müssen vier Wochen liegen.
(3) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich ¾ der Mitglieder des Vereins für die Auflösung des Vereins aussprechen. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend, so muss eine 2. Versammlung mit einer 2-wöchigen Ladungsfrist erneut einberufen werden. Zwischen der 1. und der 2. Versammlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
(4) Diese 2. Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Diese Versammlung beschließt über die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit.
§ 24 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bildung und Erziehung beim Gymnasium Adolfinum in Bückeburg zu verwenden hat.
V. Schlussbestimmungen
§ 25
(1) Gerichtsstand des Vereins ist Bückeburg.
(2) Amtliches Mitteilungsorgan des Vereins sind die Zeitungen „Landeszeitung“ und „Schaumburger Nachrichten“.
Diese Satzung wurde auf der Vereinsversammlung am 23. März 1987 in Bückeburg beschlossen und tritt mit Wirkung ab 24. März 1987 in Kraft.